Altersgrenze

Die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet man auch als Altersgrenze. Bis zum 31. Dezember 2011 lag sie bei 65 Jahren. Seit 2012 wird sie, ausgehend von dem Geburtsjahrgang 1947, schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann eine Altersgrenze von 67 Jahren.

Auch die Grenze für langjährige Versicherte, also solche Versicherte, die mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben und somit mit 65 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen konnten, wird seit 2014, ausgehend von dem Geburtsjahrgang 1949, schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze dann bei 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann jedoch auch vorzeitig in Anspruch genommen werden. Dann ist jedoch mit Abschlägen zu rechnen.

Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, konnten seit dem 1. Juli 2014 bereits mit einem Alter von 63 Jahren ohne finanzielle Abschläge in Rente gehen. Auch diese Grenze wird ab 2016, ausgehend von dem Geburtsjahrgang 1953, schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann eine Altersgrenze von 65 Jahren. 

Bei schwerbehinderten Menschen lag die Altersgrenze, ab der sie ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen konnten, bei 63 Jahren. Diese Grenze wird ebenfalls an dem Jahr 2015, ausgehend von dem Geburtsjahrgang 1952, schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren. Eine Altersrente für schwerbehinderte Personen kann jedoch auch vorzeitig in Anspruch genommen werden. Jedoch ist auch in einem solchen Fall mit finanziellen Abschlägen zu rechnen.

Der Grund für den schrittweisen Anstieg des Renteneintrittsalters liegt in der gestiegenen Lebenserwartung. Durch ein höheres Renteneintrittsalter wird sichergestellt, dass die Beiträge für die arbeitende Generation bezahlbar bleiben.