Rentenbesteuerung

Wie die Renteneinkünfte bei der gesetzlichen Rente steuerlich behandelt werden, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Bei einem Renteneintritt bis spätestens Dezember 2005 wurden 50 % der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen abgesetzt. Dieser Prozentsatz steigt dann jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 muss die Rente dann also mit 80 % versteuert werden. Nach 2020 steigt der Prozentsatz nur noch um einen Prozentpunkt jährlich. Im Jahr 2040 muss die Rente dann grundsätzlich komplett versteuert werden. Der Prozentsatz der Rente, der nicht versteuert werden muss, wird als Rentenfreibetrag bezeichnet. Dieser bleibt in den Folgejahren unverändert, auch wenn die Rente infolge einer Rentenerhöhung steigt. Wird die Rente hingegen gekürzt, wird der Rentenfreibetrag entsprechend angepasst.

Beispiel: K, die seit 2004 ihre Rente erhielt, bekommt im Jahr 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. 6.000 Euro sind steuerpflichtig. Die restlichen 6.000 Euro sind der Rentenfreibetrag. 2020 steigt ihre Jahresbruttorente durch eine Rentenerhöhung auf 15.440 Euro. Während der Rentenfreibetrag bei 6.000 Euro bleibt, erhöht sich der zu versteuernde Anteil von 6.000 Euro auf 9.440 Euro.

Unabhängig davon, in welcher Vertragsart die Geldanlagen erfolgen, ist die Riester-Rente vollständig steuerpflichtig.

Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge sind ebenfalls vollständig zu versteuern. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der jeweiligen Vertragsart.

Bei der privaten Rente ist nur ein Teil zu versteuern. Das Finanzamt ermittelt dazu einen sog. Ertragsanteil, welcher abhängig vom Alter bei Rentenbeginn ermittelt wird. Wird die Privatrente z.B. mit 65 Jahren ausbezahlt, sind davon 18 % zu versteuern.