Sozialversicherungsabkommen sind Verträge zwischen Staaten, insbesondere auf den Gebieten der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, die das Ziel haben, die Sozialversicherungsleistungen von Versicherten im Ausland zu koordinieren. Gleichzeitig soll die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen wechselseitig sichergestellt werden. Hat ein Staat mit einem anderen ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, genießen die Staatsbürger auch beim Aufenthalt im jeweiligen Vertragspartnerstaat sozialen Schutz. So können Deutsche z.B. während ihrer Zeit im Ausland, aus den Versicherungszeiten im Ausland, Rentenansprüche erwerben. Außerdem kann z.B. die Krankenbehandlung von deutschen Staatsbürgern im Ausland garantiert werden. Durch Sozialversicherungsabkommen werden somit Nachteile, die sich aus den unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen der Länder ergeben können, auf ein Minimum reduziert.
Die Gültigkeit von Sozialversicherungsabkommen für den Staatsbürger ist in der Regel durch eine maximale Entsendedauer zeitlich begrenzt. In den Abkommen wird jedoch auch geregelt, unter welchen Umständen eine Verlängerung dieses Zeitraums möglich ist.
Deutschland hat unter anderem mit den folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Brasilien
- Chile
- Indien
- Israel
- Japan
- Kanada und Quebec
- Kosovo
- Marokko
- Moldau
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Philippinen
- Serbien
- Südkorea
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
Mit China hat Deutschland zudem ein sogenanntes Entsendeabkommen geschlossen. Dieses besagt, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen im jeweiligen Vertragsstaat beschäftigt werden, keine doppelten Beiträge in die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung einzahlen müssen. Regelungen über den Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten enthält das Abkommen jedoch nicht.